Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BAG, 16.04.2003 – 7 ABR 27/02Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 – 3 M 263/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.03.2025 – L 18 R 747/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 – 8 Sa 422/17
- BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 44/06Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
20 Entscheidungen zu § 36 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/36#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/36#abs-2 (2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt. Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/36#abs-3 (3) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/36#abs-4 (4) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.